Pflegeversicherung

 

Die Pflegeversicherung  gibt es nun schon seit dem 01.01. 1995.
Als Träger sind die Pflegekassen bei jeder gesetzlichen Krankenkasse eingerichtet worden.
Jeder Mensch, der pflegeversichert ist, kann Leistungen im Fall einer Pflegebedürftigkeit auf Antrag abrufen.

 

Wir erläutern Ihnen gern die Kriterien und helfen Ihnen bei der Antragstellung.

 

Die Pflegebedürftigkeit wird in verschiedene Pflegestufen eingeteilt, die vom medizinischen Dienst der Krankenkassen in Ihrem häuslichen Umfeld begutachtet und festgestellt werden.
In der häuslichen Pflege unterscheidet man zwischen der Geldleistung und der Sachleistung. Die Geldleistung kommt zum Zuge, wenn die Pflegeleistung durch Verwandte oder Bekannte durchgeführt wird.

 

Die Pflegesachleistungen können nur von zugelassenen Pflegediensten erbracht werden, die Vertragspartner der gesetzlichen oder privaten Kassen sind.

 

    Pflegestufen
     
      I   II   III
Häusliche Pflege        
         
  Pflegesachleistung monatlich bis 440 € 1040 € 1510 €
         
  Pflegegeld monatlich 225 € 430 € 685 €
         
Pflegevertretung        
         
  durch Angehörige Pflegeaufwendungen bis zu 4 Wochen
im Kalenderjahr bis

225 €

430 €

685 €
          
  durch sonstige Personen   1510 € 1510 € 1510 €

 

Für Pflegebedürftige, die in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind und einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung haben, besteht in der häuslichen Pflege ein zusätzlicher Anspruch auf 460 Euro pro Jahr.

 

Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Jeder Bezieher von Pflegegeld in den Stufen I und II ist verpflichtet, halbjährlich einen Beratungsbesuch zur Sicherung der Pflege durchführen zu lassen. Diese Beratungseinsätze können von jedem von den Kassen zugelassenen Pflegedienst durchgeführt werden. In der Pflegestufe III besteht die Beratungspflicht vierteljährlich. Die Beratungseinsätze des Pflegedienstes sollten nicht als Kontrolle der Pflegebedürftigen oder der Pflegepersonen gewertet werden. Im Gegenteil, unser Pflegedienst berät Sie z. B. über geeignete Hilfsmittel und deren Beantragung.

Wir geben Ihnen Tipps zur Pflege, zeigen Ihnen Pflegetechniken und hören Ihnen auch einfach einmal zu, wenn Sie uns von Ihren Problemen erzählen möchten. Nach dem Gespräch füllt der Pflegedienst mit Einverständnis des Pflegebedürftigen ein Formular über den Stand und die Qualität der Pflege aus und sendet dieses an die zuständige Pflegekasse.

 

Urlaubs- oder Verhinderungspflege

Gönnen Sie sich als Pflegeperson auch eine Auszeit, damit Sie wieder Kraft für die anspruchsvolle Pflege Ihrer Angehörigen haben. Denken Sie an Ihre Gesundheit und nehmen Sie sich die Zeit diese zu pflegen. Wie sind während dieser Zeit für Sie da und betreuen Ihre Angehörigen. Sprechen Sie mit uns!

 

Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b Abs. 3 SGB XI

Zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung. Die häusliche Pflege demenzkranker Menschen stellt besonders hohe Anforderungen an die Pflegepersonen. Deshalb werden den Pflegepersonen zusätzliche Möglichkeiten zur Entlastung angeboten. Wenn beim Pflegebedürftigen ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung gegeben ist, der dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt hat und eine Pflegestufe anerkannt ist, können zusätzliche Betreuungsleistungen bis zu 460 € je Kalenderjahr erstattet werden.

Eine Erstattung von zusätzlichen Aufwendungen ist im Zusammenhang mir der Inanspruchnahme der folgenden Leistungen möglich:


Tages- oder Nachtpflege

Kurzzeitpflege- Angebote von dafür zugelassenen Pflegediensten

 

 

Bei Fragen erreichen Sie uns unter 03433 / 20 30 17

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